Rolf Lindemann (SPD), seit dem 9. Februar 2017 Landrat des Landkreises Oder-Spree. Foto: Kreisverwaltung Beeskow
Oder-Spree/Beeskow (eb/fra). Sieben Tage nach seinem Amtsantritt als Landrat des Landkreises Oder-Spree hat Rolf Lindemann am Mittwoch vor dem Kreistag in Beeskow die dringendsten Aufgaben skizziert und die Bürgerorientierung der Verwaltungsarbeit betont.
Rolf Lindemann sagte: „Bürger erwarten gegenüber der Verwaltung eine noch stärkere Serviceorientierung und Service fängt bei mir mit Freundlichkeit, Zugewandtheit und Interesse an den Anliegen der Bürger an, setzt eine entsprechende Beratung voraus und endet in einer wohlwollenden Entscheidungspraxis, mit einer ermöglichenden Tendenz.“ Der Landrat kündigte an, er werde die Anregung von Bürgern aufgreifen, in seinem unmittelbaren Umfeld einen Ombudsmann/-frau für Bürgerbeschwerden zu etablieren. Wichtig sei ihm auch, die externe und interne Kommunikation zu stärken.
Als besondere Herausforderung betrachtet Rolf Lindemann, dass mit seinem Wechsel vom Beigeordneten in die Position des Landrates derzeit die Beigeordnetenstellen nicht mehr besetzt und dem Landrat zwei Drittel der Kreisverwaltung direkt unterstellt sind. Um die Handlungsfähigkeit der Verwaltung zu sichern, hält er organisatorische und personelle Veränderungen für erforderlich.
Er werde sachverwandte Aufgabeninhalte wieder unter eine einheitliche Leitung stellen und Dezernatszuschnitte verändern. So habe er die Absicht, die Bereiche Hoch- und Tiefbau wieder zu vereinigen und der Baudezernentin Hanna Gläsmer zuzuordnen. Als dringlich sehe er die Schaffung eines separaten Ordnungsdezernates an, dem zumindest übergangsweise auch das Bauordnungsamt zugeordnet werden soll.
Dies habe den Hintergrund, eine „einheitliche, an der Alltagspraxis und den entsprechenden Schutzgütern orientierte Ordnungsphilosophie“ zu verankern. Rolf Lindemann stellte klar: „Es geht mir insbesondere darum, im Bereich der übertragenen Landesaufgaben den Aspekt der kommunalen Selbstverwaltung zu stärken, die kommunalen Gestaltungsspielräume im Sinne der lokalen Interessen und der Bürgeranliegen auszuschöpfen, und zwar bis an die Grenze der fachaufsichtlichen Vorgaben, die durch das Weisungsrecht der oberen Aufsicht gedeckt sind.“
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